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Hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei einer gebundenen Entscheidung wie dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse können auch nachträglich im Eilverfahren nachgeschobene Widerrufsgründe berücksichtigt und Verfahrensfehler geheilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |