Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 17.12.2012: Zur sofortigen Vollziehung des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse bei strafrechtlicher Unzuverlässigkeit




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 17.12.2012 - 6 L 263/12) hat entschieden:

   Hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei einer gebundenen Entscheidung wie dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse können auch nachträglich im Eilverfahren nachgeschobene Widerrufsgründe berücksichtigt und Verfahrensfehler geheilt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus F. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.375,- EUR festgesetzt.

Gründe:


a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf die für die Gemeinschaft nicht hinnehmbaren Gefahren, die der Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen in sich birgt, hat der Antragsgegner nämlich ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt. Auch ist er dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insbesondere dadurch gerecht geworden, dass er ausweislich der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs bei der Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers am vorläufigen "Behaltendürfen" seiner Schusswaffen mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der nach § 46 Abs. 2 getroffenen Anordnungen dem öffentlichen Interesse nur ausnahmsweise deshalb den Vorrang eingeräumt hat, weil anders den von Schusswaffen in den Händen eines unzuverlässig gewordenen Waffenbesitzers ausgehenden erheblichen Gefahren während der schwer einschätzbaren Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht wirksam zu begegnen ist.

b. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt insgesamt zuungunsten des Antragstellers aus.

Entfaltet - wie vorstehend für die hier zu entscheidende Fallgestaltung bereits dargelegt - die Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kraft Gesetzes und gegen daran anschließende Anordnungen der Waffenbehörde gemäß § 46 Abs. 2 WaffG aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber - wie hier durch die im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung aufgezeigten Rechtsvorschriften - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Vgl. Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 1161/03 -, juris, Rdnrn. 22 und 23, m.w.N.

Davon ausgehend lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2012 ernstlichen Zweifeln begegnet. Vielmehr erweist sich der Bescheid bei summarischer Bewertung als rechtmäßig.

Bei dieser Wertung lässt die Kammer offen, ob der Antragsgegner berechtigt war, den Widerrufsbescheid vom 2. Mai 2012, um dessen sofortige Vollziehung vorliegend gestritten wird, auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 6 WaffG - verbunden mit der Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit wegen wiederholter und gröblicher Verstöße des Antragstellers gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und der Feststellung waffenrechtlicher Ungeeignetheit des Antragstellers wegen Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG - zu stützen.

Unabhängig von diesen beiden im Begründungsteil des Widerrufsbescheids angeführten Rechtsgrundlagen für den Widerruf der dem Antragsteller ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse ergibt sich die Rechtmäßigkeit nämlich selbständig tragend bereits aus der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG, die der Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 19. Juni 2012 im vorliegenden Eilverfahren in zulässiger Weise zur weiteren Begründung seiner Widerrufsentscheidung nachgeschoben hat. Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorganges und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen (Az. 303 Js 565/04, 407 Js 2098/04, 408 Js 1313/07 und 408 Js 1827/11) spricht nach summarischer Prüfung nämlich alles dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage keinen Erfolg haben wird.

Denn alleine schon nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG war der Antragsgegner verpflichtet, die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzerlaubnisse zu widerrufen, nachdem er durch Auskunft aus dem Zentralregister beim Bundesamt für Justiz vom 7. Dezember erfahren hatte, dass der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich am 10. Januar 2005 wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 10 Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düren am 28. Oktober 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und zu einer Sperre der Fahrerlaubnis bis zum 27. August 2012 und schließlich durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich 23. März 2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist.

aa. Der Widerrufsbescheid vom 2. Mai 2012 ist nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, soweit der Antragsgegner ihn auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG stützt.

Der insoweit vom Antragsteller geltend gemacht Einwand, eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht durchgeführt worden, weil der Verwaltungsvorgang nicht vollständig sei und die gesetzte Anhörungsfrist zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht ausgereicht habe, greift bezogen auf den Widerrufstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG nicht durch. Diese Rechtsgrundlage war zwar nicht Gegenstand der vor dem Erlass des Widerrufsbescheides vom 2. Mai 2012 durchgeführten Anhörung. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch inzwischen entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass dem Anwalt des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren die zum Eilverfahren beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zur Einsichtnahme überlassen worden sind und der Anwalt ausführlich nach erfolgter Einsichtnahme in die Strafakten zu dem Komplex der mehrfachen Verurteilungen des Antragstellers zu Geldstrafen im vorliegenden Eilverfahren Stellung genommen hat. Die Heilung ist auch rechtzeitig erfolgt, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren I. Instanz noch nicht abgeschlossen ist, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Ebenso lässt sich in Bezug auf diesen Tatsachenkomplex nach erfolgter Einsichtnahme ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht feststellen.

Unabhängig davon kann der Antragsteller daraus, dass der Antragsgegner sich erst im vorliegenden Eilverfahren auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG als Widerrufsgrund berufen hat, keine für sich günstigen Schlussfolgerungen ziehen, weil es sich bei dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse um eine sog. "gebundene Entscheidung" handelt. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Sachverhalt hier. Die vom Antragsteller in Bezug auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG behaupteten Verfahrensfehler haben die Entscheidung in der Sache ersichtlich nicht beeinflusst.

bb. Der Widerrufsbescheid verstößt nämlich ersichtlich nicht gegen materielles Recht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner verpflichtet war und weiterhin ist, die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, weil der Antragsteller die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht mehr besitzt.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach der 2. Alternative der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen Personen, die

a) wegen einer vorsätzlichen und/oder b) u.a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat

mindestens zweimal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Munition nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Von der danach als Voraussetzung für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers festzustellenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Der Antragsteller ist nämlich am 10. Januar 2005 wegen vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 10 Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 28. Oktober 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und somit zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG sowie außerdem am 23. März 2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - dies ist eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung - d.h. seit dem 17. November 2011 - sind fünf Jahre noch nicht verstrichen.

Bereits die Tatsache, dass der Antragsteller zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Geldstrafe - wenn auch jeweils zu weniger als 60 Tagessätzen - verurteilt worden ist, ist nach der Wertung des Gesetzgebers ein ausreichendes Indiz dafür, dass es ihm an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller darüber hinaus wegen Begehung einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Der Widerrufsgrund - die nach der Erteilung der widerrufenen Erlaubnis und somit "nachträglich" erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen - hätte auch im Fall der Beantragung einer Erlaubnis zur Versagung der Erlaubnis führen müssen, denn entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine besonderen Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, in seinem Fall nicht von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auszugehen.

Die Annahme der Regelvermutung entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist, weil der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.

So ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B Urteil vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32/94 -, juris, Rdn. 13, m.w.N.

Für die Entscheidung der damit noch zu beantwortenden Frage, ob trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen, die hier den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ausfüllen, ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Regelvermutung ausnahmsweise widerlegt ist, kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängerregelung entwickelten grundsätzlichen Aussagen zur Prüfung eines Ausnahmefalls zurückgegriffen werden.

Danach kommt es in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, in denen die Regelvermutung an eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, vor allem darauf an, ob die Tatumstände der abgeurteilten Tat selbst oder die in dem Täterverhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit des Täters nach dem strengen gesetzlichen Maßstab seine Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.

Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung sowie der tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen auszugehen. Allenfalls in Sonderfällen dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen der Entscheidung nicht bzw. nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, wie etwa dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 - , Buchholz 402.4 WaffG Nr. 63, und vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 - a.a.O.

Ausgehend von diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, an die die Kammer sich gebunden sieht und bei deren Vorliegen nur ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen von der Regelvermutung abgewichen werden darf, ist festzustellen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers von der Richtigkeit der Verurteilungen des Antragstellers auszugehen ist und dass die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbefehlen der Amtsgerichte Jülich und E. der Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, zugrunde zu legen sind.

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene zentrale Einwendung, es liege ein Ausnahmefall vor, weil die Akkumulation von Bagatelldelikten der letzten sieben Jahre nicht den Widerruf einer seit Jahrzehnten bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertige, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr rechtfertigen - ausgehend von der Richtigkeit der Verurteilung des Antragstellers und der tatsächlichen Feststellungen der Amtsgerichte - die Tatumstände der abgeurteilten Tat selbst und die in dem Täterverhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit des Antragstellers nach dem strengen gesetzlichen Maßstab des § 5 Abs. 2 WaffG die Annahme eines "in mildem Licht" zu sehenden Ausnahmefalles nicht.

Bereits die Höhe der gegen den Antragsteller verhängten Geldstrafen - so ist der Antragsteller wegen der im Jahre 2005 abgeurteilten Straftaten zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen und im Jahre 2011 nochmals zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt worden - lässt die Annahme eines Bagatelldelikts nicht zu. Beide Geldstrafen bewegen sich nur dicht unterhalb der Grenze von 60 Tagessätzen, bei deren Erreichen durch eine einmalige Verurteilung bereits der Regeltatbestand der Unzuverlässigkeit der ersten Alternative des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfüllt ist. Das Strafmaß von zweimal 55 Tagessätzen lässt deutlich erkennen, dass es sich nach der Einschätzung der Strafgerichte bei den abgeurteilten Taten nicht um lediglich unbedeutende Verfehlungen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sein strafbares Verhalten über 6 Jahre hindurch fortgesetzt und dadurch ein beachtliches Maß an krimineller Energie offenbart hat. Auch der Zeitablauf ist nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zwischen der Begehung der letzten Straftat im September 2011 und dem Erlass des Strafbefehls Ende Oktober 2011 ist nicht ein derart langer Zeitraum verstrichen, dass die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bereits deswegen als widerlegt anzusehen wäre, weil der Antragsteller sich seither offenbar straffrei geführt hat.

Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen zu erfolgen hat und bereits zwei Verurteilungen die Regelvermutung der zweiten Alternative des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfüllen, kann auch der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition wohl nicht negativ aufgefallen sein mag - der Vorbehalt erfolgt mit Rücksicht darauf, dass der vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsvorgang eine Auskunft aus dem Zentralregister vom 23. August 2000 enthält, wonach durch Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 1984 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden war -, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

In dieser Wertung sieht sich die Kammer durch am 26. März 2008 durch Urteil des Amtsgerichts Jülich nach §§ 229 und 230 StGB erfolgte Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigt. Diese Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Straftat erfüllt zwar nicht einen der Tatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Sie erhellt aber gut nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht nur ausnahmsweise einmal versehentlich - wie dies jedem anderen auch einmal zustoßen könnte -, sondern über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder gegen Strafvorschriften und ordnungsrechtliche Vorschriften (hier: Verkehrsvorschriften) verstoßen hat. Denn ausweislich der Begründung des Berufungsurteils beruhte die Festsetzung des Strafmaßes auf eine Geldstrafe 20 Tagessätzen darauf, dass der Antragsteller einen Verkehrsunfall dadurch verschuldet hatte, dass er eine Kurve im Verlauf der von ihm befahrenen Straße "geschnitten" hatte und dadurch mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen war, sondern auch darauf, dass das Verkehrszentralregister im Entscheidungszeitpunkt Eintragungen von Oktober 2003 wegen Missachtung der Vorfahrt - durch die es zu einem Unfall kam -sowie vom Juni 2004 und April 2006 jeweils wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthielt.

Nach abschließender Gesamtbewertung hält die Kammer deshalb die vom Anwalt des Antragstellers bevorzugte Bagatellisierung der Straftaten seines Mandanten für unangebracht.

Schließlich vermag sich die Kammer nicht der Wertung des Anwalts des Antragstellers anzuschließen, der Bescheid vom 2. Mai 2011 sei rechtswidrig, weil der Beklagte das Gebot der Fairness und der Objektivität dadurch verletzt habe, dass ein voreingenommener Sachbearbeiter die Schlussentscheidung getroffen habe. Die insoweit vom Anwalt des Antragstellers vorgetragene Begründung des gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG NRW gestellten Befangenheitsantrags lässt nämlich auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Sachbearbeiter Z. gegenüber dem Antragsteller voreingenommen war oder ist.

Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte.

Vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 21 Rdn. 10.

Der Anwalt des Antragstellers hält diese Voraussetzungen für erfüllt, weil der Sachbearbeiter Z. in einem Anhörungsschreiben ausgeführt hat:

"Da ich aber davon ausgehe, dass Sie neben der persönlichen Eignung auch nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, würde auch die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens nichts daran ändern, von einem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren Abstand zu nehmen."

Die vorstehende schriftliche Äußerung des Sachbearbeiters Z. im Verwaltungsverfahren bietet indessen auch vom Standpunkt eines anwaltlich beratenen rechtlichen Laien - hier des Antragstellers - aus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anlass, von einer Voreingenommenheit des Sachbearbeiters auszugehen. Bei nüchterner Betrachtung musste sich jedenfalls dem Anwalt des Antragstellers von Anfang an geradezu aufdrängen, dass der Sachbearbeiter lediglich vorsorglich im Interesse des Antragstellers darauf aufmerksam gemacht hat, dass ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers aus mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen in Frage kam, die jeder für sich ausgeräumt werden müssten, um eine Widerrufsentscheidung zu vermeiden. Es durfte auch erwartet werden, dass der Anwalt seinen Mandanten, den Antragsteller, auf dieses juristisch eindeutige Verständnis der Äußerung des Sachbearbeiters hinweisen würde, falls der Antragsteller selbst die Äußerung des Sachbearbeiters zunächst missverstanden habe sollte. Der dennoch gestellte Befangenheitsantrag ist vor diesem Hintergrund offenkundig unbegründet und kann deshalb - auch wenn der Sachbearbeiter den Leiter seiner Behörde entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wohl nicht von dem Befangenheitsantrag unterrichtet hat - nicht zur Rechtswidrigkeit des auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a und 1b WaffG gestützten Widerrufsbescheids führen.

cc. Die Anordnung, die widerrufene Erlaubnisurkunde bis zum 30. Juli 2010 an den Antragsgegner zurückzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

Die weiteren Anordnungen, der Antragsteller müsse die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition bis zum 13. August 2010 in behördliche Verwahrung geben und binnen 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides entweder

- die Waffen und Munition im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.4) unbrauchbar machen lassen, - sie an einen Berechtigten weitergeben oder - sie seiner Dienststelle überlassen sowie eine Eigentumsverzichtserklärung gemäß § 959 BGB abgeben,

hat der Antragsgegner zutreffend und ermessensfehlerfrei auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Eine umfangreichere Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass der Antragsteller nichts vorgebracht hat, was trotz des Entzuges der waffenrechtlichen Erlaubnis den weiteren Verbleib von Waffen und Munition bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich.

Schließlich war der Antragsgegner nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG berechtigt, die Sicherstellung und Verwertung der Waffen bei Nichtbefolgung der Anordnung nach Satz 1 a.a.O. anzukündigen.

dd. Schließlich lässt auch die Interessenabwägung im Übrigen das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Der Widerrufsbescheid dient damit dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen hat das private Interesse des Antragstellers, weiterhin in seiner Freizeit als Sportschütze bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aktiv sein zu können, zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren mit der Maßgabe, dass im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nur der halbe Streitwert anzusetzen ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/6_L_263_12beschluss20121217.html - DE:VGAC:2012:1217.6L263.12.00

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