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Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs kann gemäß § 5 Abs. 1 FZV untersagt werden, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist, insbesondere bei einer fehlenden Betriebserlaubnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Für Fahrzeuge, die speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind, bleibt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO nur wirksam, solange sie für die Polizei zugelassen oder eingesetzt werden. Eine Wiederzulassung für private Halter setzt eine erneute Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO voraus, die gemäß § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO grundsätzlich nicht erteilt werden darf, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |