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Der deutsche Gesetzgeber ist berechtigt, die Aufzeichnungspflicht für Lenk- und Ruhezeiten auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t auszudehnen (Art. 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 561/2006). Bei der Bemessung der Geldbuße für ausländische Kraftfahrer sind deren wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatland zu berücksichtigen, um eine gleichmäßige Sanktionswirkung zu erzielen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |