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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss bei einem THC-Wert von 4,0 ng/ml hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Da er zudem mindestens zweimal und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ist er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |