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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der durch das Ausfahren aus einem Grundstück (§ 10 StVO) und unzulässiges Parken an einer engen Straßenstelle (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO) verursacht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 17 StVG. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der Schaden unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt und ein innerer Zusammenhang zwischen der geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |