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Sieht die (ordnungsbehördliche) Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheits-verkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) kei-nen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor, darf der Taxiun-ternehmer einen solchen Zuschlag nicht verlangen. Die Genehmi-gungsbehörde kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung er-lassen, die auf die ordnungsbehördliche Generalermächtigung ge-stützt ist, weil das PBefG keine spezifische Ermächtigungsgrundla-ge enthält. (Leitsätze des Gerichts) |