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Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) einen Herzinfarkt erlitten hat, ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben und muss durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden. Eine solche Auflage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sind lediglich Empfehlungen, von denen bei besonderen Erkenntnissen abgewichen werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |