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Ein Arbeitnehmer, der einen Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug unter Alkoholeinfluss (hier: mindestens 0,94 Promille mit Ausfallerscheinungen) grob fahrlässig verursacht, haftet dem Arbeitgeber dem Grunde nach für den vollen Schaden. Eine vom Landesarbeitsgericht angenommene Haftungsbegrenzung auf drei Bruttomonatsvergütungen bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist revisionsrechtlich nicht haltbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |