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Eine Entziehungsverfügung entfaltet keine Wirksamkeit, wenn sie dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Zustellung nicht unter der angegebenen Anschrift wohnte oder aufhältig war und die Verfügung ihm nachweislich nie zugegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |