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Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn sein Gesundheitszustand nicht vollständig bekannt ist, er seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Vorlage eines Reha-Berichts) nicht nachkommt und konkrete Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten bestehen, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung in der summarischen Prüfung nicht abschließend feststellbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |