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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn das klägerische Fahrzeug bereits durch einen Vorschaden einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand um mehr als 50 % übersteigen. Ein pauschaler Vortrag zum Affektionsinteresse ist unzureichend, um eine Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens zu rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |