Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ratingen v. 02.11.2012: Zum Schadensersatzanspruch bei bereits vorliegendem wirtschaftlichen Totalschaden durch Vorschaden




Das Amtsgericht Ratingen (Urteil vom 02.11.2012 - 10 C 26/12) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn das klägerische Fahrzeug bereits durch einen Vorschaden einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand um mehr als 50 % übersteigen. Ein pauschaler Vortrag zum Affektionsinteresse ist unzureichend, um eine Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens zu rechtfertigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.713,72 € auf Grund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz sowie auf Zahlung von 774,64 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Denn der Kläger hatte durch den eigenen Auffahrunfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeigeführt, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 00.00.0000 ergibt.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen, welche der Kläger sich als substantiierten Sachvortrag, welchen er im Übrigen auch nicht bestritten hat, entgegenhalten muss, festgestellt, dass der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges 18.850,00 € beträgt, der Restwert indes 8.100,00 €, so dass ein Wiederbeschaffungsaufwand von 10.750,00 € anzunehmen ist. Die Reparaturkosten in Höhe von 15.743,47 € übersteigen damit den Wiederbeschaffungsaufwand um mehr als 50 %, so dass ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden bereits auf Grund des eigenen Auffahrunfalls des Klägers vorlag.

Sofern der Kläger darauf verweist, er hätte sein Fahrzeug trotz des wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen, wäre es nicht durch das Auffahren des Beklagten zu 1) zu einem irreparablen Totalschaden gekommen, verfängt dies angesichts der Klageforderung nicht. Denn zum Einen hat der Kläger bereits das sogenannte Affektionsinteresse nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag, der Kläger habe an seinem Fahrzeug gehangen, ist pauschal und unzureichend. Ein Hinweis des Gerichts war diesbezüglich gegenüber dem anwaltlich vertreten Kläger nicht erforderlich. Zum Anderen stützt diese Argumentation des Klägers jedoch auch nicht die konkret von dem Kläger vorgenommene Berechnung der Klageforderung. Denn die Argumentation des Klägers mit einer theoretisch erfolgten Reparatur, welche auf Grund des weiteren durch den Beklagten zu 1) verursachten Schadensereignisses verhindert wurde, könnte allenfalls dazu führen, dass der Kläger anteilig die ihm im Falle einer solchen Reparatur theoretisch angefallenen Kosten von den Beklagten erstattet verlangen könnte. Stattdessen berechnet der Kläger seine Forderung jedoch unter Berücksichtigung der Schäden, welche ihm durch den Auffahrunfall des Beklagten zusätzlich verursacht worden sind, nach dem Gutachten M bezüglich des Heckschadens.

Die wiederholte Bezugnahme des sogenannten Quotenvorrechts durch den Kläger erschließt sich nicht. Der Begriff des sogenannten Quotenvorrechts und auch die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf übergegangene Ansprüche nach § 67 VVG alte Fassung. Das sog. Quotenvorrecht betrifft im Falle der Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten die Verteilung im Schadenfall beschränkten Ersatzanspruchs zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, auf den Ansprüche übergegangen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 2.713,72 €.

Richter

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_ratingen/j2012/10_C_26_12_Urteil_20121102.html - DE:AGME3:2012:1102.10C26.12.00

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