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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung. Die Gelegentlichkeit des Konsums kann im Wege der Beweiswürdigung auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme schließen lassen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keine Angaben macht oder einen einmaligen Probierkonsum nicht konkret darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |