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Der Kläger kann sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für sein Eigentum am Fahrzeug nicht berufen, wenn er bei Streit über sein Eigentum die Umstände seines Erwerbs nicht darlegt. Maßgeblich ist, dass sich der Vermutungsbegünstigte nicht allein auf die Behauptung seines Eigentums beschränken kann, sondern die Umstände darzutun hat, unter denen er das Eigentum erworben hat. Schweigt der Kläger hierzu, ist die Klage auf Schadensersatz abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |