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Die Benennung der mit einem Verkehrsdelikt einhergehenden Erhöhung der Punktezahl gehört nicht zum notwendigen Inhalt eines Bußgeldbescheides. Insbesondere geht aus § 66 OWiG nicht hervor, dass die Punktebewertung der jeweiligen Tat anzugeben ist, und Punkte zählen nicht zu den Nebenfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG. Das Punktsystem (§ 4 StVG) regelt selbst abschließend die Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |