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Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich auf Grund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände von der Ernsthaftigkeit der Tötungsabsicht des Angeklagten überzeugt. Das Handeln des Angeklagten hat auch bereits die Schwelle zum Versuch (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) erreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |