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Das Erreichen eines THC-Wertes von 2,7 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung eines Erstkonsums ist unglaubhaft, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt und weitere Angaben (z.B. zum Alkoholkonsum) offenkundig falsch sind, sodass von mindestens gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |