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Die zweijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus privater Unfallversicherung (§ 12 Abs. 1 VVG a. F.) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, was grundsätzlich der Fall ist, wenn der Versicherer eine Leistungsentscheidung getroffen hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen setzt voraus, dass der Versicherer zu erkennen gibt, dass er seine Leistungsablehnung nicht aufrechterhalten will oder die Berechtigung der Ansprüche wieder als offen ansieht; die Weiterleitung von Fragen des Versicherungsnehmers an den Sachverständigen genügt hierfür grundsätzlich nicht. Die Einrede der Verjährung ist nach § 242 BGB nur bei Arglist des Versicherers ausgeschlossen, etwa wenn er den Versicherungsnehmer von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |