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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 4,0 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Die Angabe, "zuletzt vor etwa drei Wochen Cannabis konsumiert" zu haben, sowie die am Tattag gemessene THC-Konzentration deuten auf mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum hin. Bei feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum ist der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |