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Zur Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch einen Sachverständigen ist es nicht erforderlich, dass sämtliche theoretisch in Betracht kommende andere Ursachen einzeln aufgeführt und im Rahmen einer Einzelbetrachtung ausgeschlossen werden; es reicht aus, wenn andere mögliche Ursachen in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden. Der Nutzungswille eines privaten Halters bzw. Eigentümers ist für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten. Erstattungsfähig sind auch Finanzierungs-, Abmelde- und Standkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |