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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei der Punkteberechnung ist das Tattagsprinzip maßgeblich, d.h. die Punkte sind mit dem Tattag zu berücksichtigen, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der Kenntnis der Behörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |