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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 4,8 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist, dass der Fahrer zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung eines Erstkonsums ist nicht glaubhaft, wenn der Fahrer zuvor bereits Drogenkonsum eingeräumt hat und die gemessene THC-Konzentration auf einen wenigstens zweiten Konsum nur wenige Stunden vor der Blutentnahme hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |