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Steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass Schäden an einem geparkten Fahrzeug durch das Öffnen einer Fahrzeugtür verursacht wurden, sind die Beklagten für den entstandenen Schaden einstandspflichtig. Die Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens sind erstattungsfähig, wenn die Reparaturkosten eine Bagatellgrenze von 700,00 € überschreiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |