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Die Beseitigung einer erteilten Zulassung für ein Kraftfahrzeug richtet sich nach § 5 FZV, der als Spezialregelung die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts sowie die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (§§ 48, 49 VwVfG) verdrängt. Ein Rückgriff auf § 48 VwVfG ist im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 FZV nicht mit den im Fahrzeugzulassungsrecht im Mittelpunkt stehenden Verkehrssicherheitsinteressen vereinbar. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 FZV ist eröffnet, wenn das Fahrzeug nicht den Voraussetzungen der Zulassungsvorschrift des § 3 Abs. 1 FZV i.V.m. § 1 Abs. 1 StVG entspricht, etwa weil die Betriebserlaubnis nicht mehr bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |