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Der Mieter eines Pkw haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die durch eine dritte Person verursacht wurden, der er das Fahrzeug überlassen hat, auch wenn diese später als berechtigte Fahrerin in den Vertrag einbezogen werden sollte (§ 278 BGB). Eine Haftung kann sich zudem aus dem Verzug mit der Rückgabe des Pkw (§ 287 S. 2 BGB) oder aus gesamtschuldnerischer Haftung bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Hinzuziehung der Polizei ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |