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Der Frachtführer kann sich auf die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB nicht berufen, wenn er unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Verschuldens (§§ 435, 428 HGB) unbeschränkt haftet. Qualifiziertes Verschulden liegt vor, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies ist zu bejahen, wenn ein leicht zu öffnendes, beladenes Fahrzeug mit diebstahlgefährdeter Ware über Nacht auf einem unbewachten und frei zugänglichen Firmengelände abgestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |