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Die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Sachschaden kann widerlegt sein, wenn der Angeklagte bisher unbestraft ist, keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, sich zeitnah der Polizei gestellt und den Schaden vollständig reguliert hat. In solchen Fällen kann anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot verhängt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |