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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 2,2 ng/ml) beweist die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren. Wird ein behaupteter Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt, ist von mindestens gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen, was die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |