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Der Kraftfahrer ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BFStMG eigenständiger Mautschuldner. Sagt eine dritte Person die Zahlung der geschuldeten Maut zu, genügt der Fahrer seiner Pflicht nur dann, wenn er sich vor Auffahrt auf die Autobahn ohne jeden Zweifel vergewissert, dass die Maut tatsächlich gezahlt und die Einbuchung korrekt erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |