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Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 2,6 ng/ml) führt, beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Der gelegentliche Konsum von Cannabis führt bereits nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |