Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 31.08.2012: Rückzahlungsanspruch bei pauschalierten Versicherungsleistungen für zuwendungsfähige Sachanlagen nach Hochwasserschäden




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 31.08.2012 - 4 A 119/07) hat entschieden:

   Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der SV F21P5015/2003 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 der SV Nr. 22/2003. Eine Verpflichtung zur Erstattung besteht, wenn und soweit die Klägerin Leistungen aus einer Sachversicherung aufgrund von Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen beanspruchen kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um pauschalierte oder auf konkrete Einzelschäden bezogene Leistungen handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Widerklage der Beklagten zu Recht stattgegeben.

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist eine Leistungsklage nicht vorrangig, weil der Beklagten eine abschließende Schadensberechnung weiterhin nicht möglich ist. Die Klägerin hat vielmehr gerade mit Blick auf das vorliegende Verfahren die nicht zuwendungsfähigen Schäden im DB-Konzern bisher nicht endgültig beziffert.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungsantrags. Denn die Beklagte begehrt ersichtlich die Feststellung eines Erstattungsanspruchs nach Maßgabe der in Anlage 1 zum Schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 26. April 2004 verwendeten Berechnungsmethode, also nach Maßgabe des Verhältnisses der zuwendungsfähigen zu den nichtzuwendungsfähigen Ausgaben sowie des Anteils der EIU an den Gesamtschäden des DB Konzerns.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch im besagten Umfang hat. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der SV F21P5015/2003 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 der SV Nr. 22/2003 (dazu unter 1.). Der Anspruch ist nicht aufgrund konzernrechtlicher Besonderheiten ausgeschlossen oder infolge einer Weisung der Konzernmutter zum Nachteil der Beklagten beseitigt worden (dazu unter 2.).

1.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund der vertraglichen Regelungen bestehe ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an den pauschalierten Versicherungsleistungen, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Zur Begründung dieses Ergebnisses bedarf es indes keiner ergänzenden Vertragsauslegung. Ein entsprechender Anspruch der Beklagten ergibt sich ist vielmehr unter Zugrundelegung des Zwecks der Vereinbarung (dazu unten 1.1) unmittelbar aus den § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen (dazu unten 1.2). Selbst wenn man jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin teilte, die Sammelvereinbarungen enthielten keine Regelung für den Fall eines pauschalen Schadensausgleichs durch die Versicherung, führt die dann angezeigte ergänzende Vertragsauslegung zum gleichen Ergebnis (dazu unten 1.3).

1.1

Durch die genannten Sammelvereinbarungen hat die Beklagte grundsätzlich die Finanzierungsverantwortung für die Beseitigung von Schäden übernommen, die an zuwendungsfähigen Sachanlagen der EIU entstanden sind. Dies ist in Form einer lediglich durch die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzten Vollfinanzierung geschehen (§ 2 Abs. 1 und 2 SV Nr. 22/2003 bzw. § 2 SV F21P5015/2003). Die in den § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen vorgesehene Anrechnung von Versicherungsleistungen oder sonstigen Beiträgen Dritter schränkt dies jedoch ein; die Beklagte fördert die Schadensbeseitigung nur, soweit die Finanzierung nicht bereits durch anzurechnende Leistungen anderer erfolgen kann. In diesem Rahmen sollen die Regelungen als Ausdruck des zuwendungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes eine Überkompensation (in der Diktion der Klägerin eine Doppelförderung) verhindern. Schon der Vereinbarungsgegenstand (Investitionen in die Schienenwege) und die Wahl der Vertragspartner machen deutlich, dass nicht auf die gesamten Hochwasserschäden im DB-Konzern abzustellen ist, sondern allein auf diejenigen, die an zuwendungsfähigen Sachanlagen der EIU entstanden sind. Nur diese sind Gegenstand der Vereinbarung. Die Gesamtschadensbilanz des DB-Konzerns bleibt insoweit außer Betracht.

Angesichts dessen geht die Berufung der Klägerin auf im Umfang von etwa 285.000.000 Euro entstandene, nicht zuwendungsfähige und überwiegend nicht ihr entstandene Hochwasserschäden bereits im Ansatz fehl. Unabhängig davon ist jedoch auch kein Grund dafür ersichtlich, warum für die Auslegung der zuwendungsrechtlichen Vereinbarungen gerade Schäden einer - am Zuwendungsrechtsverhältnis nicht beteiligten - juristischen Person des Privatrechts ausschlaggebend sein sollen, für deren Ersatz Zuwendungen nicht begehrt werden können und für die eine Berücksichtigungspflicht der Beklagten jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Zuwendungsgeberin nicht begründet ist. Insoweit hat die Beklagte auch keine Finanzierungsverantwortung übernommen.

Fraglich könnte allein sein, ob die Regelungen der § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen auch bzw. schon dann gelten, wenn die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel die zuwendungsfähigen Schäden der an den Sammelvereinbarungen beteiligten EIU nicht gedeckt hätten. Denn in diesem Fall würde die 100%ige Anrechnung von Versicherungsleistungen nicht einer Überkompensation begegnen, sondern zu einem Fehlbetrag bei den EIU führen, der jedenfalls vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel - wohl nicht erfolgen sollte. Dies bedurfte hier jedoch keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt nicht vor.

Infolge des Jahrhunderthochwassers hat die Klägerin bei der Beklagten Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen in Höhe von insgesamt 302.384.000 € angemeldet, die zu 100 % von der Beklagten im Rahmen der Sammelvereinbarungen anerkannt und finanziert worden sind. Dies haben beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte hat damit die Beseitigung der Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen vollständig (vor-)finanziert. Demzufolge bestehen eine Überkompensation und eine Verpflichtung zur Erstattung bereits dann, wenn und soweit die Klägerin Leistungen aus der "Gebündelten Sachversicherung" aufgrund von Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen beanspruchen kann. Das ist hier der Fall. Ob es sich hierbei um pauschalierte oder auf konkrete Einzelschäden bezogene Leistungen handelt, ist dabei unerheblich.

1.2

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin lässt sich den Sammelvereinbarungen Nr. F21P5015/2003 und Nr. 22/2003 selbst bereits entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet ist, einen ihr zustehenden Anteil an den pauschalierten Versicherungsleistungen der Beklagten "gut zu bringen". Den hier einschlägigen Regelungen (§ 3 bzw. § 5) lässt sich eine Beschränkung auf projektbezogene Einzelfallleistungen der Versicherung nicht entnehmen.

Nach beiden Regelungen tritt die Finanzierung der Beklagten nur ein, soweit "Versicherungsleistungen" nicht geltend gemacht werden können. Schon der Wortlaut der Regelungen lässt keine Differenzierung nach Art der Versicherungsleistung erkennen. Hiergegen spricht auch, dass sich nach § 3 der SV 5015/2003 die Finanzierung des Bundes allgemein auf "die Hochwasserschäden" bezieht. Deren Beseitigung erforderte wiederum eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die hier jedoch gerade gebündelt und nicht als solche angesprochen sind. Anderes ergibt sich deshalb auch nicht aus dem Kontext dieser Sammelvereinbarung. § 2 spricht insoweit allgemein nur von der Finanzierung von "Maßnahmen im Rahmen des oben genannten Geltungsbereichs". Dieser wiederum wird in § 1 als "Finanzierung aller Maßnahmen zur betriebsbereiten Wiederherstellung der Infrastruktur" umschrieben.

Im gleichen Sinne formuliert § 5 der SV 22/2003, eine "Finanzierung nach § 2" erfolge nur unter Anrechnung von Versicherungsleistungen. § 2 wiederum spricht ebenfalls unspezifisch von "Finanzierung der Beseitigung von Hochwasserschäden". Aus diesem Grund ist auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Finanzierungsform des Baukostenzuschusses in den Sammelvereinbarungen für sich genommen indifferent. Diese Finanzierungsform kann - und soll - im Rahmen der Sammelvereinbarungen auch eine Vielzahl von Maßnahmen erfassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum sich die Art der Mittelverwendung auf den Finanzierungsanteil von Versicherungsleistungen auswirken sollte. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Vollfinanzierung vorliegt.

Die von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung auf Einzelmaßnahmen und hierfür konkret geleistete Versicherungszahlungen findet damit weder im Wortlaut noch im Regelungszusammenhang eine zwingende Bestätigung. Im Gegenteil fällt gerade im Unterschied zu den von der Beklagten vorgelegten sonstigen Vereinbarungen auf, dass ein Einzelfallbezug in der Wortwahl vermieden wurde. So heißt es in § 2 der SV 1/2002: "Der Bund finanziert ..... Maßnahmen nach § 1 (Einzelvorhaben im Sinne dieser Vereinbarung)". Dies erklärt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Vereinbarungen der möglichst unbürokratischen Bewältigung eines Schadensgroßereignisses dienen sollten. Deshalb standen für die Beteiligten die Gesamtschäden und ihre Beseitigung im Mittelpunkt, nicht aber die hierfür im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen.

Die Beklagte hat zudem bereits in ihren Sofortreaktionen vom 29. und 30. August 2002 im Vorfeld des Abschlusses der Sammelvereinbarungen klargestellt, dass Versicherungsleistungen anzurechnen sind. In Ziffer 10 des Schreibens des EBA vom 30. August 2002 (Anl. B 6), in dem die Notwendigkeit einer Soforthilfe des Bundes festgehalten ist, heißt es, Freigaben seien mit der Maßgabe zu versehen, dass alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen und alle an die Deutsche Bahn AG ausgezahlten Versicherungsleistungen dem Eisenbahnbundesamt anzuzeigen sind. Bereits in diesem sehr frühen Stadium hat die Beklagte damit keinen Zweifel daran gelassen, dass sie insoweit Ansprüche erheben wird. Dieser Grundgedanke findet sich im Übrigen in allgemeiner Form in § 8 RV.

Aus dem Entstehungszusammenhang der Regelungen folgt darüber hinaus, dass die unspezifizierte Wortwahl kein Zufall ist. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses der zweiten Sammelvereinbarung auch der Beklagten bewusst war, dass keine Einzelschäden ersetzt würden, sondern die Versicherung ihrer Verpflichtungen mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 150 Millionen Euro an die Deutsche Bahn AG nachgekommen war. Hätten diese trotzdem nicht angerechnet werden sollen, wäre die Regelung objektiv und für alle Vertragsbeteiligten erkennbar sinnlos gewesen.

Hinzu kommt, dass der - rein zivilrechtliche - Verzicht des Versicherers auf einen Einzelschadensnachweis allein der Vereinfachung der Schadensabwicklung im Versicherungsverhältnis dient. Das ändert an Charakter oder Zweck der Leistung jedoch nichts. Warum sie gleichwohl nicht anteilig der dem gleichen Zweck dienenden Zuwendung zugeordnet werden sollte, ist nicht zu begründen.

Die vertraglich vereinbarte Anrechnungspflicht ist schließlich trotz der pauschalierten Auszahlung der Leistungen praktikabel. Eine Zuordnung ist vielmehr - der pauschalierten Auszahlung entsprechend - in der von der Beklagten angenommenen verhältnismäßigen Zuordnung ohne weiteres möglich und zweckgerecht. Sie entspricht allgemeinen versicherungsvertragsrechtlichen Regeln. Die vertragliche Festlegung der Anrechnung von pauschalen Versicherungsleistungen führt nämlich im hier vorliegenden "Mangelfall" auch ohne gesonderte Vereinbarung auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel. Zwar gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Verteilung der Versicherungsleistungen bei der hier vorliegenden Fremdversicherung in Kombination mit einer Eigenversicherung, wenn die Gesamtversicherungssumme zur Abdeckung aller versicherten Schäden nicht ausreicht. Im Wege ergänzender Rechtsfortbildung gilt jedoch, dass sich die Verteilung kraft objektiver Gesetzeslage grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelschäden am Gesamtschaden bestimmt, es sei denn, es wäre durch eine gesetzliche Sonderregelung oder vertraglich etwas anderes bestimmt.

Solche Sonderregelungen sind hier nicht ersichtlich. Lediglich klarstellend weist der Senat vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht Zweck der Versicherung, den Bund zu entlasten, sondern Konzernrisiken abzudecken (auch dies stünde aber wohl letztlich im Interesse des Alleineigentümers), darauf hin, dass vorliegend nur eine anteilige Anrechnung der Versicherungsleistung in Rede steht. Mehr als die Hälfte der ausgezahlten Versicherungssumme steht auch nach Auffassung der Beklagten der Klägerin oder ihrer Konzernmutter zur freien Verfügung.

Aus dem Wortlaut der Sammelvereinbarungen ergibt sich auch nicht, dass es sich um Versicherungsleistungen handeln muss, die der Klägerin bzw. den EIU unmittelbar als Versicherungsnehmerin zustehen. Der Wortlaut ist insoweit offen. Nicht zuletzt das Schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 30. August 2002 verdeutlicht, dass es im Rahmen der gewährten Zuwendungen - für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich - nicht darauf ankommen sollte, wer die Versicherungen abgeschlossen hat und an wen sie Leistungen auszahlten, also an die Klägerin oder an die Konzernmutter. Den Beteiligten war vielmehr bei Abschluss der Sammelvereinbarungen bekannt, dass Versicherungen, auch für die Einzelunternehmen, regelmäßig von der Deutschen Bahn AG abgeschlossen worden waren und nur die Deutsche Bahn AG über eine - zentrale - Versicherungsabteilung verfügte, deren Leitung im Übrigen für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgetreten ist.

Vor diesem allen Beteiligten bekannten Hintergrund ist der Begriff der Versicherungsleistung, wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht auf den Fall beschränkt, dass der Klägerin selbst ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherungskonzern zusteht. Vielmehr ist hiervon auch ein mittelbarer Versicherungsanspruch in Form eines Auskehrungsanspruchs gegen die Deutsche Bahn AG als Versicherungsnehmerin und Treuhänderin umfasst. Unabhängig davon verändert sich durch die Auszahlung der Charakter des Leistungsanspruchs grundsätzlich nicht, er dient weiterhin dem Ersatz eingetretener Schäden aus Mitteln der Versicherung. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die Sammelvereinbarungen nicht darauf abstellen, dass eine Zahlung an die Klägerin bereits erfolgt ist, sondern dass ein Anspruch auf Auszahlung - wemgegenüber auch immer - geltend gemacht werden kann.

Gegen das vorstehend zugrunde gelegte Vertragsverständnis lässt sich nicht einwenden, es lasse die Verantwortung des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes und bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz nach Art. 87e GG und dem Bundesschienenwegeausbaugesetz außer Acht.

Aus der Gewährleistungsverantwortung des Bundes ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit für eine Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin, die letztlich auf einen Anspruch der Klägerin auf eine konkret bezifferte Finanzierung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung hinausliefe. Wie sich bereits aus der Formulierung des Art. 87 e Abs. 4 GG ergibt, wonach der Bund "gewährleistet", dass "dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes ... Rechnung getragen" wird, handelt es sich zum einen "nur" um einen Gewährleistungsauftrag. Seine Erfüllung ist zum anderen nach Art und Umfang im Wesentlichen dem Ermessen der Beklagten überantwortet, die diesem Interesse "nur" Rechnung zu tragen hat. Verfassungsrechtlich geboten ist allein der Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes und deren Verkehrsangebot auf diesem Schienennetz als Ganzes, nicht aber die konkrete Finanzausstattung der Klägerin in Bezug auf bestimmte Einzelmaßnahmen. Eine Bestandsgarantie für einzelne Strecken oder Teilnetze vermittelt die Vorschrift ebenfalls nicht.

Dazu Windhorst, in: Sachs, GG-Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 87e Rn. 63 f. m.w.N.; Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 87e Rn. 32 f.

Ebensowenig ergibt sich aus Art. 87e GG oder den Regelungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, dass die Beklagte die primäre Beseitigungspflicht für alle Schäden des Jahrhunderthochwassers trüge. Unterhaltung und Instandhaltung des Schienennetzes obliegen nach § 8 Abs. 4 BSchwAG der Klägerin. Die von ihr behauptete Beschränkung auf "regelmäßige" oder auf "laufende" Instandhaltungsmaßnahmen enthält der Gesetzestext dagegen nicht. Aus dieser Aufgabenverteilung, wonach der Bund primär für Auf- und Ausbau sowie für Ersatzinvestitionen zuständig ist (§§ 8 Abs. 1, 11 BSchwAG), folgt allenfalls eine Mitverantwortung für die Schadensbeseitigung. Dem entsprechen auch die Regelungen in § 3 Ziff. 5-7 RV. Umgekehrt legen §§ 4, 14 AEG der Klägerin die Verantwortung auf, die Infrastruktur tatsächlich betriebsbereit vorzuhalten. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, drohen u.a. Rückzahlungen nach § 9a BSchwAG. Von dieser Verpflichtung hätte sich die Klägerin auch nicht selbst durch Untätigkeit, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 11 AEG befreien können. Dies gilt etwa auch für durch Unwetter hervorgerufene Schäden.

Der Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG ist durch die hier allein in Rede stehende Anrechnung von Versicherungsleistungen in Höhe von ca. 70 Millionen Euro (bei allein der Klägerin gehörenden Sachanlagen im Wert von mehr als 100 Milliarden €) im Übrigen bereits im Ansatz nicht betroffen. Unabhängig davon geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht darum, ob die zur Verfügung stehenden Mittel die zuwendungsfähigen und damit potenziell in die Finanzierungsverantwortung des Bundes fallenden Ausgaben decken, sondern darum, ob die Vereinbarung so auszulegen ist, dass vorrangig die Finanzierung von nicht zuwendungsfähigen Schäden, für die eine aus dem Infrastrukturgewährleistungsauftrag folgende Finanzverantwortung des Bundes grundsätzlich gerade nicht besteht, sichergestellt ist. Das liegt aber jenseits der Garantie des Art. 87e GG.

1.3

Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass die Regelungen in § 3 und § 5 der Sammelvereinbarungen die pauschalierte Auszahlung von Versicherungsleistungen nicht unmittelbar erfassten, führt die dann eröffnete ergänzende Vertragsauslegung ebenfalls zur Anrechnung in der vorliegenden Fallkonstellation. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen auf den Seiten 22 bis 28 des angefochtenen Urteils.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ergänzende Vertragsauslegung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen bewusst abschließend oder unvollständig mit der Folge wären, dass sie die Anrechnung pauschaler Versicherungsleistungen ausschlössen. Träfe dies zu, hätte man - wie ausgeführt - in Kenntnis der Pauschalleistungen der Versicherung auf eine entsprechende Vertragsklausel verzichten können.

Damit gehen zugleich die Einwände der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die insbesondere in der Rechtsprechung des BGH für die Annahme einer Regelungslücke aufgestellten Voraussetzungen

- vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 -, NJW 2002, 1260 -

verkannt, fehl. Hält man die fraglichen Bestimmungen der Sammelverfügungen für in der Formulierung zu eng, führt dies gerade dazu, dass eine Regelungslücke anzunehmen ist, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist, wie es das Verwaltungsgericht folgerichtig getan hat.

Unabhängig davon ging man auch auf Seiten der Klägerin noch nach Abschluss der Sammelvereinbarungen davon aus, dass diese hinsichtlich der Anrechnung pauschalierter Versicherungsleistungen lückenhaft und regelungsbedürftig waren. Das ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 14. April 2003. Darin hält die Deutsche Bahn AG, die ausweislich des Bezuges für die EIU handelt, fest, mit der Beklagten noch nach einem akzeptablen Weg hinsichtlich einer Rückerstattung von Versicherungsleistungen für einen Teil der Infrastrukturschäden suchen zu wollen. Es sei jedoch noch nicht möglich gewesen, das Ausmaß der Schäden festzustellen, die nicht vom Bund finanziert werden, auf die aber Versicherungsleistungen anzurechnen seien. Aus dieser Formulierung lässt sich nur schließen, dass auch die Klägerin zu diesem Zeitpunkt - noch nach Abschluss der Sammelvereinbarungen - davon ausging, durch die getroffenen Regelungen sei keine definitive Entscheidung hinsichtlich der Nichtanrechnung der pauschalen Versicherungsleistungen getroffen worden. Worüber man anderenfalls bei einer abschließenden Regelung noch hätte sprechen sollen, erschließt sich nicht. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, welche "exakte Abrechnung nach Abschluss der Maßnahmen" noch vorzunehmen gewesen sein sollte, träfe die Auffassung der Klägerin zu.

Schließlich steht auch das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich zumindest auf eine Andeutung im Vertragstext stützen kann. Die Grenzen der Auslegung dürfen dabei auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nicht zu eng gezogen werden. Selbst der Wortlaut ist insoweit keine unüberwindliche Auslegungsgrenze.

Eine solche Verankerung seiner ergänzenden Vertragsauslegung im Text der Urkunde hat das Verwaltungsgericht zutreffend in § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen gesehen. Denn aus dieser Regelung lässt sich zumindest der Wille der Vertragsparteien ablesen, dass Versicherungsleistungen grundsätzlich angerechnet werden sollen. In einem solchen Fall ist der ergänzende Rückgriff auf sonstige Dokumente und Anhaltspunkte zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ohne Weiteres zulässig.

Diesen hypothetischen Parteiwillen hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Gesamtumstände zutreffend erkannt. Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen schon deshalb nicht durch, weil sie von einem falschen Ausgangspunkt ausgeht. Sie sieht als Grund der Regelung allein das Verbot einer Doppelförderung also letztlich ein Bereicherungsverbot für die Klägerin und die Deutsche Bahn AG - an, bezogen auf die ihnen insgesamt entstandenen Schäden. Das trifft - wie ausgeführt - so nicht zu.

Sinnvoll ist ein solcher Anrechnungsvorbehalt deshalb allein vor dem Hintergrund des in § 23 BHO verankerten Subsidiaritätsprinzips, wonach der Bund seine Zuwendungen nur in dem Umfang zur Verfügung stellt, wie dies zur Erfüllung öffentlicher Zwecke unabdingbar ist. Aus diesem Verständnis heraus lässt sich aber kein nachvollziehbarer Grund dafür finden, Versicherungsleistungen, die auch für Infrastrukturschäden zur Verfügung stünden, von vornherein auszublenden. Bei dieser Betrachtung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob die Deutsche Bahn AG oder die Klägerin subventionsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Denn dies hat sie getan. Tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel können jedoch nicht schon deshalb außer Ansatz bleiben, weil der Zuwendungsempfänger nicht verpflichtet war, sie zu generieren.

Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung war ferner zu berücksichtigen, dass sich - wie ausgeführt - aus dem sonstigen Zusammenhang ergibt, dass Versicherungsleistungen im Verhältnis der Beteiligten grundsätzlich anzurechnen sind. Etwas anderes ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 14. Juli 2004 zu entnehmen. Im Gegenteil wird ein entsprechender Anspruch ausdrücklich als "formal richtig" bezeichnet. Dies lässt sich nicht anders verstehen, als dass das Ministerium davon ausging, allein dies entspreche dem vertraglich Gewollten. Dass möglicherweise im übergeordneten Verkehrsfinanzierungsinteresse ein Verzicht seitens des Ministeriums gegenüber dem - hierfür wiederum allein zuständigen - Finanzministerium befürwortet wurde, ändert an der rechtlichen Ausgangslage nichts. Ein Verzicht setzt einen Anspruch vielmehr voraus.

Auch die ergänzende Vertragsauslegung steht - wie ausgeführt - auch im Einklang mit der Verantwortung des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur nach Art. 87e GG und dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG). Hieraus ergibt sich jedenfalls kein Anspruch der Klägerin auf eine Vollfinanzierung oder in einer auf sonstige Weise konkretisierten Höhe insbesondere von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung. Im Extremfall - ohne dass es darauf vorliegend jedoch entscheidend ankäme, wäre auch denkbar gewesen, dass der Bund unter Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel sich hieran überhaupt nicht - zumindest nicht im unmittelbaren Anschluss an das Hochwasser - beteiligt hätte. Erst recht hätte es ihm freigestanden, in Höhe der pauschalierten Versicherungsleistungen nicht ein- bzw. nicht in Vorleistung zu treten, also die zugesagte Vollfinanzierung von vornherein um die Versicherungsleistungen zu kürzen. Ebenso wenig ergibt sich - wie ausgeführt - aus Art. 87e GG oder den Regelungen des BSchwAG, dass die Beklagte die primäre Beseitigungspflicht für die Beseitigung von Schäden eines Jahrhunderthochwassers trüge. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung der Klägerin beschränkt sich nach § 8 Abs. 4 BSchwAG i. V. m. § 3 Ziffern 5-7 RV jedenfalls nicht auf regelmäßige oder laufende Maßnahmen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Klägerin hätte eine für sie insoweit nachteilige Regelung mitgetragen. Für sie handelte es sich zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung um das "kleinere Übel". Einen Förderanspruch gab es objektiv nicht. Hinzu kommt, dass eine Förderungsverpflichtung im Rahmen der Infrastruktur- und Gesamtfinanzierungsverantwortung allein im Interesse der Allgemeinheit besteht. Subjektive Rechte gerade der Klägerin - egal in welcher Höhe - begründet dies nicht. Bestätigt wird diese vor Abschluss der Vereinbarungen auf Seiten der Klägerin bestehende Interessenlage durch die Sammelvereinbarung vom 27. Oktober/ 9. November 2005 über die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in Bayern. Diese Sammelvereinbarung belegt, dass sich die Beteiligten auf die hier zugrunde zu legende Anrechnung von pauschalierten Versicherungsleistungen geeinigt hätten, wenn ihnen das Problem bei Vertragsschluss in dieser Form bewusst gewesen wäre. Denn in dieser Vereinbarung findet sich in § 3 Abs. 2 eine ausdrückliche Bestimmung zur Behandlung von Pauschalleistungen, die der vom Verwaltungsgericht in ergänzender Vertragsauslegung ermittelten entspricht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine vergleichbare Regelung im Jahre 2002 für Hochwasserschäden in Ostdeutschland nicht getroffen worden wäre, wenn die Beteiligten um die hier aufgetretenen Abwicklungsprobleme gewusst hätten. Denn die von der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung ist offenbar eine Reaktion auf die vorliegende gerichtliche Auseinandersetzung über eine frühere Regelung, die insoweit zumindest klärungsbedürftig war. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 7 Sätze 2 und 3, 10 Sätze 2 und 3 der hier in Rede stehenden Sammelvereinbarungen steht einer Übertragung auf den vorliegenden Fall nichts entgegen - im Gegenteil drängt sie sich geradezu auf.

2.

Der damit der Beklagten zuwendungsrechtlich zustehende Anspruch auf anteilige Auskehrung gezahlter Versicherungsleistungen ist auch nicht aufgrund des zwischen der Deutschen Bahn AG und der Klägerin bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ausgeschlossen oder aufgrund einer zulässigen Weisung der Deutsche Bahn AG an die Klägerin unbeachtlich. Eine Nichtgeltendmachung durch die Klägerin wäre in jedem Fall treuwidrig. Die damit zusammenhängenden Fragen sind indes schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es für die Versicherungsvorbehalte in § 3 und § 5 der Sammelvereinbarungen - wie unter 1.2 ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob die Versicherungsleistung der Deutsche Bahn AG oder der Klägerin zur Verfügung steht.

Unbeschadet dessen gilt folgendes:

2.1

Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der "Gebündelten Sachversicherung Deutsche Bahn AG" um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG (= §§ 74 ff. VVG a. F.). Versichert werden hierdurch insbesondere auch Infrastruktureinrichtungen, die im Eigentum der Klägerin stehen. Bei Schäden hieran soll nach der Konzeption des Vertrages der Geschädigte und kein anderer in den Genuss der Versicherungsleistung kommen (vgl. etwa Ziffern 13.6, 20, 23.1, 23.4 des Versicherungsvertrages). Damit liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor.

Mit Auszahlung der Versicherungssumme an die Deutsche Bahn AG entstand damit ein gesetzliches Treuhandverhältnis, dessen Grundsätze sich nach den

§§ 45 und 46 VVG (= §§ 76 und 77 VVG a. F.) richten. Dieses gesetzliche Treuhandverhältnis hindert den (Haupt-)Versicherungsnehmer zwar nicht daran, bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls frei über das Versicherungsverhältnis zu verfügen, es verbietet ihm jedoch, nach eingetretenem Versicherungsfall die Entschädigung schlechthin für sich zu behalten, statt sie an den sachlich Berechtigten auszukehren.

BGH, Urteil vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73 -, BGHZ 64, 260.

Ein solches gesetzliches Treuhandverhältnis wird durch ein daneben zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bestehendes Privatrechtsverhältnis allenfalls modifiziert, nicht jedoch ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89 -, BGHZ 113, 151, 154.

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass berechtigte Eigeninteressen des Versicherungsnehmers dazu führen können, dass er nicht verpflichtet ist, nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungsanspruch geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - jedoch nur in Fällen anerkannt, in denen der Schaden des Versicherten bereits anderweitig - insbesondere durch sonstige Versicherungsleistungen - ausgeglichen wurde.

So insbesondere in dem der Entscheidung des BGH vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73 -, BGHZ 64, 260 zu Grunde liegenden Fall; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. April 1998 - VIII AZR 652/96 -, juris; BGH, Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 -, NJW 98, 2449.

Ein Sonderfall dieser Art liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangt. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass berechtigte Eigeninteressen des Versicherungsnehmers die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausschließen können. Dass der Versicherungsnehmer (hier die Deutsche Bahn AG) die von ihm eingeforderte Versicherungssumme aus berechtigtem Eigeninteresse für eigene Zwecke verwenden dürfte, folgt daraus noch nicht. Insbesondere ist dies der vom Bundesgerichtshof gegebenen Begründung nicht zu entnehmen, die im Wesentlichen auf mögliche Nachteile im Versicherungsvertragsverhältnis abstellt. Im Ergebnis liefe diese Konstruktion zudem auf eine unzulässige Versicherung fremder Interessen für eigene Rechnung hinaus.

Vgl. dazu auch Wandt, "Die Bedeutung des versicherungsrechtlichen Treuhandverhältnisses im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der DB Netz AG gegen den Bund wegen der finanziellen Bewältigung der Schäden aus dem Elbehochwasser 2002" (im Folgenden: Wandt-Gutachten), S. 8.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass das gesetzliche Treuhandverhältnis durch den zuvor abgeschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 1. Juni 1999 so modifiziert wurde, dass ein Auskehrungsanspruch nicht bestünde. Dies liefe bereits de facto auf einen Ausschluss des gesetzlichen Treuhandverhältnisses hinaus und bedeutete nicht mehr nur dessen Modifikation. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist im Übrigen widersprüchlich. Sie begründet ihre Auffassung im Wesentlichen mit dem von ihr eingeholten Rechtsgutachten (Wandt-Gutachten). Dieses kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass durch den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag die Entstehung des Anspruches aus rechtssystematischen Gründen und wegen der Interessen der Beteiligten gerade nicht berührt wird.

Gegen die Auffassung der Klägerin spricht im Übrigen die Ausgestaltung des konkreten Versicherungsvertrages. In diesem wird sie ebenso wie die Deutsche Bahn AG ausdrücklich als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Der Klägerin, nicht nur der Deutsche Bahn AG, obliegen etwa im Versicherungsfall Anzeigepflichten. Ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin gegenüber dem Versicherer ist - auch nach ihren eigenen Angaben - ebenfalls nicht ausgeschlossen worden. Ein eigenes Forderungsrecht steht aber der Annahme eines bereits dem Grunde nach fehlenden Anspruchs auf Auskehrung der Leistung diametral entgegen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass ein solcher Ausschluss nach Auffassung der Klägerin möglich gewesen wäre. Denn ein solcher ist hier nicht erfolgt.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Einwand, der Versicherungsvertrag sei ausschließlich im Konzerninteresse abgeschlossen worden. Hierbei handelt es sich letztlich um eine bloße Behauptung der Klägerin bzw. ihres Mutterkonzerns. Anhaltspunkte dafür finden sich in dem Versicherungsvertrag selbst nicht. Im Gegenteil zeigt der Hinweis darauf, die Form einer gebündelten Versicherung sei gewählt worden, weil dies insgesamt zu niedrigeren Prämien geführt habe, dass die "Gebündelte Sachversicherung" letztlich ein Ersatz für mehrere Einzelversicherungen der Tochtergesellschaften ist. Dass dies ein reines "Nebenprodukt" gewesen sein könnte, ist nicht zu erkennen und wird von der Klägerin auch nicht plausibel begründet. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht eingehend und überzeugend dargelegt, dass der Gesamtkonzern von den niedrigeren Beiträgen profitiere. Sie kommen ihm aufgrund des bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages wirtschaftlich zumindest mittelbar zugute. Insofern hat er jedoch auch das unternehmerische Risiko zu tragen, dass es insgesamt zu einer Unterversicherung gekommen ist. Die von der Klägerin eingewandte Unmöglichkeit, ihr Risiko angesichts eines Anlagenwertes von ca. 113 Milliarden Euro vollständig abzudecken, ändert an dieser Zurechenbarkeit nichts. Diese setzt kein Verschulden voraus. Im Übrigen besteht zwischen der tatsächlichen Deckungssumme von 50 Millionen Euro und einer für eine umfassende Absicherung erforderlichen von 113 Milliarden Euro ausreichend Raum für Zwischenlösungen. Insoweit sei angemerkt, dass etwa Erdbebenschäden in der "Gebündelten Sachversicherung" jeweils mit 175 Mio. Euro pro Schadensfall abgedeckt sind, Hochwasserschäden aber nur mit 50 Mio. Euro (vgl. Ziffer 4.3 der "Gebündelten Sachversicherung").

2.2

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch nicht aufgrund einer Weisung der Deutsche Bahn AG wirksam gehindert, ihren Anteil an den pauschalen Versicherungsleistungen einzufordern. Das ist angesichts des Umstandes, dass nach der gewählten Vertragskonzeption hinsichtlich des Leistungsempfangs nicht zwischen Mutter- und Tochterunternehmen zu differenzieren ist, und der Formulierung in § 3 bzw. § 5 der Sammelvereinbarungen, wonach eine Finanzierung ausgeschlossen ist, soweit die Klägerin Versicherungsleistungen "geltend machen" kann - es also nicht auf den tatsächlichen Erhalt ankommt -, bereits nicht entscheidungserheblich. Die begründungslose Gleichsetzung dieser Wortwahl mit einer Formulierung wie "durchsetzen kann" (so Wandt-Gutachten S. 26) überzeugt nicht. Aus der Verpflichtung, solche Ansprüche "zum frühest möglichen Zeitpunkt" bzw. "umgehend" gut zu bringen, folgt zudem, dass es insoweit unerheblich ist, dass eine Weisung diese Möglichkeit eventuell später verstellt haben könnte.

Eine - auch konkludente - Weisung der Klägerin gegenüber ist unabhängig davon weiterhin weder dargelegt noch ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, eine solche Weisung als rechtlich zulässig und möglich aufzuzeigen. Es lässt sich aber nicht feststellen, wann und in welcher Form und mit welchem Inhalt eine - unterstellt zulässige - Weisung tatsächlich ergangen ist.

Zwar trifft es zu, dass auf Grund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vom 1. Juni 1999 der Deutschen Bahn AG gegenüber der Klägerin ein Weisungsrecht nach § 308 AktG zusteht. Danach ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

Vgl. dazu im Einzelnen Hüffer, AktG-Kommentar, 6. Aufl. 2004, § 308 Rn. 12 m.w.N.

Von diesem Weisungsrecht ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Anteils an Versicherungsleistungen jedenfalls in der hier in Rede stehenden Höhe erfasst. Das Bestehen eines solchen Weisungsrechts bedeutet jedoch noch nicht, dass es auch rechtmäßig ausgeübt wurde. Das lässt sich hier nicht feststellen, der Vortrag der Klägerin ist insoweit in wesentlichen Punkten lückenhaft. So ist aus Sicht des Senates bereits fraglich, ob das auf Grund von § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ausdrücklich - und über die gesetzliche Regelung des § 308 AktG hinaus - dem Vorstand der Deutsche Bahn AG zukommende Weisungsrecht einer Delegation zugänglich ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin wiederholt der Vertrag nicht nur die gesetzliche Regelung. Dementsprechend liegt es auch nicht "nahe", die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass das Weisungsrecht entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen ausgeformt sein soll (§§ 308 ff. AktG). Hiervon weicht die vertragliche Formulierung vielmehr explizit ab, indem sie das Weisungsrecht ausdrücklich dem Vorstand des herrschenden Unternehmens überträgt, den § 308 Abs. 1 S. 1 AktG nicht erwähnt. Eine dies letztlich ignorierende Auslegung nach allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen bedürfte daher einer eingehenden Begründung, die die Klägerin nicht liefert. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Regelung praxisfern sein mag, reicht jedenfalls nicht aus. Den Vertragsparteien hätte es freigestanden, andere Regelungen zu treffen. Es spricht daher alles dafür, dass die ausdrückliche Überantwortung des Weisungsrechts an den Vorstand der Deutsche Bahn AG das ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich anzunehmende

vgl. dazu Hüffer, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.

Delegationsrecht ausschließen sollte. In jedem Fall steht sie einer großzügigen Auslegung des Delegationsrechts entgegen.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin gerade nicht ergibt, dass und wie der Vorstand der Deutsche Bahn AG einzeln oder generell von einem unterstellten Delegationsrecht Gebrauch gemacht hätte. Entsprechende Vorstandsbeschlüsse hat die Klägerin auch auf Vorhalt der Beklagten nicht benannt oder vorgelegt. Ihrem Vortrag ist nicht einmal zu entnehmen, auf wen eine Delegation erfolgt sein könnte. Dies ist nicht zuletzt deshalb von erheblicher Bedeutung, weil bereits nach der Regelung des § 308 AktG überwiegend angenommen wird, das Weisungsrecht könne allein auf leitende Angestellte des herrschenden Unternehmens delegiert werden.

Vgl. Hüffer, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.

Da bereits eine solche Delegation nicht zu erkennen ist, lässt sich auch nicht feststellen, dass die von der Klägerin in der Rückbuchung eines ausgezahlten Teils der Versicherungssumme durch die Deutsche Bahn AG gesehene konkludente Weisung von einem - unbekannten - Mitarbeiter vorgenommen wurde, auf den die Weisungsbefugnis übertragen worden sein könnte. Unabhängig davon ist gerade nach dem klägerischen Vortrag mehr als fraglich, dass in diesem Vorgang tatsächlich mit der notwendigen Eindeutigkeit eine entsprechende Weisung gesehen werden könnte. Die Klägerin bewertet ihn nämlich selbst ausdrücklich als "Korrektur eines Buchungsfehlers". Dass mit einer solchen Fehlerkorrektur eine weitergehende rechtliche Stellungnahme gegenüber der Klägerin verbunden sein sollte, ein mit diesem Fehler in keinem Zusammenhang stehendes Forderungsrecht nicht auszuüben, lässt sich jedoch nicht begründen.

Schließlich kann in einem solchen buchungstechnischen Vorgang jedenfalls keine Weisung an den Vorstand des beherrschten Unternehmens - der Klägerin - gesehen werden. Die Buchführung obliegt diesem nicht. Im Hinblick auf den Adressaten der Weisung sind jedoch sowohl die gesetzliche Regelung als auch die einzelvertragliche Vereinbarung nach § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages eindeutig. Delegationen, sollten sie gleichwohl zulässig sein

- generell abl. Hüffer, a.a.O., Rn. 7 m.w.N -,

sind im Übrigen weder ersichtlich noch dargelegt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Klägerin ebenfalls als konkludente Weisung angeführte Weigerung der Deutsche Bahn AG, auf Anforderung die Versicherungsleistung auszukehren. Denn bereits eine entsprechende Bitte der Klägerin ist nicht schlüssig dargelegt.

2.3

Da es damit an einer Weisung der Deutsche Bahn AG gegenüber der Klägerin fehlt, auf ihren Auskehrungsanspruch zu verzichten, gehen die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Treuwidrigkeit eines Verhaltens der Deutschen Bahn AG auf Grund einer nicht bestehenden vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten ins Leere.

Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht davon ausgegangen, selbst bei Bestehen einer Weisung bleibe die Klägerin nach außen hin für ihr Verhalten verantwortlich. Gegenüber der Beklagten ist der Verzicht auf die Geltendmachung von Auskehrungsansprüchen jedoch treuwidrig. An einer sondervertraglichen Verbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht zu zweifeln. Auch steht außer Frage, dass es letztlich die Umsetzung einer unterstellten Weisung wäre, die zur Anspruchsvereitelung zulasten der Beklagten führte. Dies wiederum ist ein Verhalten der Klägerin und nicht unmittelbar der weisungserteilenden Deutsche Bahn AG zuzurechnen, zumal die Klägerin nach aktienrechtlichen Regelungen eine Weisung, die sie selbst zu rechtswidrigem Handeln verpflichtet, nicht zu beachten braucht.

Vgl. Hüffer, a.a.O., § 308 Rn. 13.

Insofern gilt, dass zwar das wirtschaftliche Interesse des Mutterkonzerns nahezu uneingeschränkt regiert, nicht aber ausschließlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen überzeugend dargelegt, dass dieses Ergebnis auch interessengerecht ist. Denn die Klägerin ist durch die Verlustübernahmeregelung des § 3 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vom 1. Juni 1999 im Hinblick auf die Folgen einer unterstellten Weisung intern hinreichend abgesichert. Durch den Verlustausgleich ist sichergestellt, dass die Deutsche Bahn AG die finanziellen Folgen ihrer Weisung selbst trägt. Ob diese im Innenverhältnis zulässig gewesen wäre, ist hierfür ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2012/4_A_119_07urteil20120831.html - DE:OVGNRW:2012:0831.4A119.07.00

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