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Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der SV F21P5015/2003 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 der SV Nr. 22/2003. Eine Verpflichtung zur Erstattung besteht, wenn und soweit die Klägerin Leistungen aus einer Sachversicherung aufgrund von Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen beanspruchen kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um pauschalierte oder auf konkrete Einzelschäden bezogene Leistungen handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |