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Nach § 85 Abs. 2 VVG hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Eine allgemeine Aufforderung zur Vorlage von "Entlastungsbeweisen" ist nicht als Aufforderung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auszulegen, insbesondere wenn das Gutachten erst lange nach der gesetzten Frist eingeholt wird. Ein Anspruch aus A.2.8 AKB 2008 gilt nur für die Kaskoversicherung, nicht für die Haftpflichtversicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |