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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von über 1 ng/ml beweist, dass der Fahrer zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Anhaltspunkte für einen erstmaligen Konsum sind rechtlich nur relevant, wenn dieser konkret und glaubhaft dargelegt wird; andernfalls ist von mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Gelegentlicher Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |