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Die Beschlagnahme eines PKW zur Sicherung seiner Einziehung nach § 111b Abs. 1 StPO setzt voraus, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen. Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB scheidet aus, wenn der PKW unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde und die Eigentumsverhältnisse nicht zweifelsfrei geklärt sind. Eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte durch eine erfolgreiche verkehrstherapeutische Maßnahme deutliche Entwicklungsfortschritte gezeigt hat und nicht mehr zu erwarten ist, dass er zukünftig ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen wird, wobei auch die Verhältnismäßigkeit der Einziehung zu prüfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |