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Die wiedergewonnene Kraftfahrereignung nach Vorbelastungen mit Alkoholdelikten und Konsum harter Drogen kann nur durch eine positive MPU nachgewiesen werden (§§ 13 Satz 1 Nr. 2b, 14 Abs. 2 FeV). Liegt ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten als Totalfälschung vor und ist das Original-MPU-Gutachten negativ, verdichten sich die Bedenken an der Eignung zur Gewissheit der Ungeeignetheit, was die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |