Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.08.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gefälschtem MPU-Gutachten nach Alkohol- und Drogenkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.08.2012 - 7 K 2593/12) hat entschieden:

   Die wiedergewonnene Kraftfahrereignung nach Vorbelastungen mit Alkoholdelikten und Konsum harter Drogen kann nur durch eine positive MPU nachgewiesen werden (§§ 13 Satz 1 Nr. 2b, 14 Abs. 2 FeV). Liegt ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten als Totalfälschung vor und ist das Original-MPU-Gutachten negativ, verdichten sich die Bedenken an der Eignung zur Gewissheit der Ungeeignetheit, was die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Entscheidend dafür ist, dass bei den Vorbelastungen des Klägers mit 4 (!) Alkoholdelikten und eingeräumten Konsums harter Drogen (Kokain) seine wiedergewonnene Kraftfahrereignung nur durch eine positive MPU nachgewiesen werden kann, §§ 13 Satz 1 Nr. 2b und 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Eine solche liegt nicht vor, da feststeht, dass das vom Kläger im Juni 2011 der Beklagten vorgelegte Gutachten eine Totalfälschung darstellt. Im Gegenteil steht fest, dass die (Original-) MPU der °°°°-°°° GmbH vom 31. Mai 2011 negativ für den Kläger ausgefallen ist, so dass sich die Bedenken an der Eignung zur Gewissheit der Ungeeignetheit verdichtet haben. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage ist die Fahrerlaubnis als eine rechtsgebundene Entscheidung entweder bei einem Fahrerlaubnisbewerber nicht zu erteilen bzw. bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu entziehen. Da insoweit die Behörde keine Ermessensentscheidung zu treffen hat, kann diese auch nicht "auf Null" zu Gunsten des Klägers reduziert sein. Im Übrigen hat sich nach Abschluss des Abstinenzvertrages und der darauf hin erfolgten Aufhebung der Entziehung vom 22. Februar 2012 der Sachverhalt insoweit entscheidend verändert, als dann in der Folgezeit nicht mehr nur eine gefälschte Haaranalyse, sondern eine Totalfälschung des vorgelegten Gutachtens erwiesen war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den hier streitigen Bescheid ist nach alledem rechtmäßig.

Ohne dass es vorliegend rechtlich darauf ankommt, bleibt letztlich festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, nichts von den Fälschungen gewusst zu haben, lebensfremd erscheint. Der Kläger, der bei der im Tatbestand dargestellten "Vorgeschichte" im Übrigen mit derartigen Gutachten nicht unerfahren war, dürfte das ihm von der °°°°-°°° GmbH übersandte Gutachten jedenfalls im Ergebnis verstanden haben. Wenn er sich dann - an wen auch immer - wendet und Tage später eine Fälschung erhält, wird eine solche doch offenbar nur auf entsprechenden Auftrag und wohl auch gegen entsprechende Bezahlung erfolgen. Dies bedarf aber vorliegend keiner Vertiefung und eine Klärung bleibt den Strafverfolgungsbehörden überlassen.

Bei feststehender Ungeeignetheit kommt statt einer Entziehung auch nicht ein milderes Mittel wie die Anordnung eines weiteren Gutachtens in Betracht. Denn eine (erneute) MPU kann derzeit jedenfalls hinsichtlich der Drogenproblematik nicht positiv ausfallen, da ein genügend langer Abstinenznachweis im Zeitpunkt der hier streitigen Entziehung nicht vorlag und wohl auch bis heute nicht vorliegt.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_2593_12urteil20120822.html - DE:VGGE:2012:0822.7K2593.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum