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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,4 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die fehlende Trennfähigkeit zwischen Konsum und Fahren. Gelegentlicher Cannabiskonsum kann aus dem THC-COOH-Wert und weiteren Umständen abgeleitet werden. Bei festgestelltem gelegentlichem Konsum und Fahren unter Cannabiseinfluss ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entzogen; ein Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung erfordert eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |