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Der Kläger kann die Mehrwertsteuer für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs nicht erstattet verlangen, wenn er diese bereits im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet bekommen hat, da ihm in dieser Höhe kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger in den Folgejahren für die private Nutzung des Ersatzfahrzeugs Umsatzsteuer nach der 1%-Regelung entrichten musste, da der Versicherer bedingungsgemäß nur für den durch die Ersatzleistung entstandenen Schaden aufkommen will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |