|
Maßgebend ist, dass der Antragsteller bereits zweimal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat, wobei der festgestellte THC-Wert den Grenzwert erheblich überstieg. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wobei unerheblich ist, ob der Konsum regelmäßig erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |