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Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird (Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV). Ein gelegentlicher Konsum liegt schon bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten vor. Fehlendes Trennungsvermögen ist bei einer THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml im Blutserum anzunehmen, wobei das Gericht sich der Auffassung anschließt, dass dies bereits bei 1,6 ng/ml der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |