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Ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € (bei 50%iger Mithaftung, entsprechend 8.000,00 € bei 100%iger Haftung) ist für die Folgen einer Unterschenkelfraktur mit leicht eingeschränkter Beugefähigkeit des Kniegelenkes, Sensibilitätsminderung, Narbenbildung und einer dauerhaften Behinderung von 3,5 % ausreichend. Ein Feststellungsinteresse für zukünftige materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche fehlt, wenn ausweislich eines Sachverständigengutachtens keine weitere Verbesserung oder Verschlechterung der unfallbedingten Folgen in absehbarer Zeit zu erwarten ist und keine substantiierten Gründe für eine Verschlechterung vorgetragen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |