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Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine spätere gutachtliche Stellungnahme, die das Ergebnis einer MPU in Frage stellen soll, ist nicht verwertbar, wenn sie auf falschen tatsächlichen Annahmen basiert, insbesondere bezüglich eines angeblichen Bewusstseinsverlustes bei einem früheren Verkehrsunfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |