Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 24.07.2012: Entziehung der Fahrerlaubnis: Unverwertbarkeit eines Gutachtens bei falschen Tatsachenannahmen zu Bewusstseinsverlust




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 24.07.2012 - 7 K 574/12) hat entschieden:

   Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine spätere gutachtliche Stellungnahme, die das Ergebnis einer MPU in Frage stellen soll, ist nicht verwertbar, wenn sie auf falschen tatsächlichen Annahmen basiert, insbesondere bezüglich eines angeblichen Bewusstseinsverlustes bei einem früheren Verkehrsunfall.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet, da die streitige Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach dem Ergebnis der MPU des TÜV Nord vom 12. Oktober 2011 nicht gegeben. Denn danach ist trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges gewährleistet. Davon geht auch die Beklagte aus, so dass insoweit eine weitere Begründung entbehrlich ist.

Das Ergebnis der MPU wird auch nicht durch die weitere "Gutachtliche Stellungnahme" des TÜV Nord vom 17. November 2011 in Frage gestellt, da diese auf falschen tatsächlichen Annahmen basiert. So geht diese Stellungnahme ersichtlich davon aus, dass auch der Unfall im Juni 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Bewusstseinsverlust zurückzuführen und deshalb die Bewusstlosigkeit beim Unfall im Dezember 2010 bereits als Rezidiv einzustufen ist. Für eine solche Annahme gibt es aber weder nach Angaben des Klägers noch nach einer Auswertung der hinsichtlich des Unfallgeschehen aus Juni 2009 vorhandenen Strafakte auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt. In diesem Ermittlungsverfahren hat der Kläger, gegen den wegen "fahrlässiger Körperverletzung bei Verkehrsunfall" ermittelt worden war, persönlich lediglich im "Äußerungsbogen Beschuldigter" die Rubrik "Ich gebe die Straftat(en) zu" angekreuzt, ohne weitere Angaben zu machen. Die auf Seite 36 der Strafakte vom Rechtsanwalt des Geschädigten(!) gemachte und von der Staatsanwaltschaft E1. im Schreiben an die Beklagte vom 28. Oktober 2011 und der Beklagten in ihrem Schreiben an den TÜV Nord vom 8. November 2011 der Vermutung einer (ersten) Bewusstlosigkeit zugrunde liegenden Angabe,

"ließ der Verursacher mitteilen, dass er keine Erinnerung an den Unfall habe",

kann schon vom Wortlaut her nicht als eine Bewusstlosigkeit als Unfallursache verstanden werden, sondern besagt lediglich, dass der Kläger sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern könne. Hinzu kommt, dass der Zeuge S., der sich auf seinem Krad unmittelbar neben dem Kläger befand, am Unfalltag gegenüber der Polizei - so deren Protokoll - angegeben hat, der Kläger habe zu spät gesehen, dass sich die (Krad-) Kolonne zusammengezogen habe, und sei deshalb auf den vor ihn fahrenden Geschädigten aufgefahren. In seiner Zeugenäußerung vom 24. Juni 2009 hat er es dann mit eigenen Worten so formuliert:

Am 21.6.2009, ca. 14:20 Uhr, nach Abfahren in Kolonne aus der D. . fahren Herr B. und ich nebeneinander. "Kolonnenfahrt = 2 Motorräder nebeneinander immer hintereinander her." Beim Auffahren auf die Schnellstraße Ri. S1. bremsten die vorausfahrenden Motorräder stark ab. Ich konnte von der rechten Seite besser sehen, weil die Kolonne einen kleinen Bogen fuhr. Herr B. hat das Bremsen der vor ihm fahrenden Maschine zu spät gesehen und ist dann in das Heck dieser reingefahren. Ich habe noch gesehen, dass er versucht hat nach links auszuweichen, das hat allerdings nicht mehr gereicht. Die Kolonne war für ein solches Manöver zu dicht beisammen.

Da die Akte keine weiteren Erkenntnisse bietet, gibt es insbesondere im Hinblick auf die vom Zeugen geschilderte Ausweichreaktion für eine Bewusstlosigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Damit basiert die weitere Stellung-nahme des TÜV Nord vom 17. November 2011 auf unzutreffenden Annahmen und ist deshalb nicht verwertbar. Insbesondere kann damit nicht das Ergebnis der MPU vom 12. Oktober 2011 in Frage gestellt werden. Auf dessen Grundlage ist die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 nicht haltbar und deshalb insgesamt aufzuheben.

Da vorliegend allein zu entscheiden ist, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der noch vorhandenen Klassen rechtmäßig war, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich. Allerdings wird die Beklagte nunmehr zu prüfen haben, ob und ggfs. welche Auflagen auf der Grundlage des Ergebnisses der MPU erforderlich sind.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_574_12urteil20120724.html - DE:VGGE:2012:0724.7K574.12.00

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