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Die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs durch von der Straße aufgewirbelte Steine stellt grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar. Kann der Kläger nicht nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung durch ein Ereignis verursacht worden ist, das kein unabwendbares Ereignis für das Beklagtenfahrzeug darstellt, ist er für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweisfällig geblieben. Insbesondere muss der Kläger nachweisen, ob der schadensverursachende Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug lediglich aufgewirbelt wurde oder er sich in irgendeiner Weise vom vorausfahrenden Fahrzeug löste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |