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Wird im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bekannt, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV). Wird ein solches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |