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Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubnisfrei, wenn der Samen zum erlaubten Anbau von Cannabispflanzen oder einer anderen erlaubten Verwendung bestimmt ist. Ein erlaubter Anbau liegt vor, wenn das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erteilt hat. Die Einfuhr und Abgabe von Cannabissamen an Patienten mit einer solchen Anbauerlaubnis bedarf keiner Erlaubnis, da die Samen in diesem Fall keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |