Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.07.2012: Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum: Trennung von Konsum und Fahren; Anforderungen an den Nachweis eines Erstkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.07.2012 - 7 K 1165/12) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, wenn der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Macht der Kläger in den Verfahren keine Angaben zu seinem Cannabiskonsum, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Über die Klage kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungs-verfügung der Beklagten vom 20. Februar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Klägers, in seinem Falle sei nicht einmal gelegentlicher Cannabiskonsum bewiesen, sondern allenfalls einmaliger Konsum, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die darin möglicherweise zu sehende Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich dem hohen Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt.

Der Kläger hat weder im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren noch gegenüber der Beklagten und auch nicht in den gerichtlichen Verfahren Angaben zu seinem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die im Beschluss des OVG NRW vom 22. Mai 2012 dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Obergerichte grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_1165_12urteil20120710.html - DE:VGGE:2012:0710.7K1165.12.00

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