|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, wenn der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Macht der Kläger in den Verfahren keine Angaben zu seinem Cannabiskonsum, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |