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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn aufgrund des Verhaltens und eigener Angaben (z.B. "Borderline-Syndrom", "affektive Psychose") Anlass zur Annahme einer fehlenden Kraftfahreignung besteht und das zu Recht angeordnete Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht vorgelegt wird (§ 11 Abs. 8 FeV). Allein durch Zeitablauf entfallen die gesundheitlichen Bedenken nicht; dies kann nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |