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Ein Mietvertrag über eine Box in einer Kfz-Zulassungsstelle für Schilderpräger ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn die vereinbarte Miete die orts- bzw. marktübliche Vergleichsmiete um über 100 % übersteigt und der Vermieter in subjektiv verwerflicher Gesinnung handelte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |