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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,2 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend. Da der Antragsteller mehrfach Cannabis konsumiert hatte, ist von gelegentlichem Konsum auszugehen, und die Fahrerlaubnisentziehung ist bei feststehender Ungeeignetheit rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |