Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Essen v. 13.06.2012: Zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden und den Grenzen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO




Das Landgericht Essen (Urteil vom 13.06.2012 - 12 O 440/10) hat entschieden:

   Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und behaupteter Reparatur vortragen, um auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen.

A.Zwar ist die grundsätzliche unfallbedingte Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des unstreitigen Unfallherganges aus § 18 StVG, § 115 VVG bzw. § 823 BGB gegeben. Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbringen können, dass die geltend gemachten Schäden durch den vorbezeichneten Unfallhergang entstanden sind.

Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

I. Bereits das Vorliegen eines vor diesem Hintergrund ausreichend schlüssigem Sachvortrages der Klägerin darf bezweifelt werden. Denn einerseits trägt die Klägerin mit der Anspruchsbegründung ausdrücklich vor, dass keinerlei auf den Vorunfall zurückzuführenden Schäden an dem eigenen KfZ mehr vorhanden gewesen sind und alle geltend gemachten Positionen unfallbedingt seien. Dies wird auf das mit der Klage vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen I gestützt, welches kursorisch "diverse reparierte" Vorschäden angibt. Andererseits haben die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung substantiierte und ungewöhnlich vielschichtige Angaben zu Vorschäden gemacht, so dass eine gesonderte Auseinandersetzung der Klägerin notwendig gewesen wäre, insbesondere soweit unstreitig ist, dass es im Jahr 2008 einen Unfallschaden gegeben hat. Die Klägerin beschränkt sich indes darauf, auf das eingeholte Gutachten der Beklagten zu verweisen, welches nicht vorgelegt worden ist, setzte sich aber inhaltlich mit dem Sachvortrag der Beklagten nicht auseinander.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorlage des Gutachtens bereits vorprozessual eine Klärung des vorliegenden Lebenssachverhaltes hätte herbeiführen können, so dass es des vorliegenden Rechtstreits nicht bedurft hätte. Indes ist es nicht Aufgabe der Beklagten, durch die Vorlage dieses Gutachtens einen schlüssigen klägerischen Sachvortrag herbeizuführen. Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, den vorliegend die Klägerin offenbar nach Einholung des gerichtlichen Gutachtens begehrt, kommt nämlich erst in Betracht, wenn die Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10).

Dem ist die Klägerin vorliegend - trotz entsprechender Darstellung der Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung bereits in der Klageerwiderung, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte - nicht im Ansatz nachgekommen. Stattdessen wird pauschal auf das von der Beklagten nicht vorgelegte Gutachten verwiesen, welches allerdings unter der Prämisse gefertigt wurde, dass gerade keine Vorschäden vorhanden waren. Noch in der mündlichen Verhandlung betonte der Zeuge Q, dass keine Vorschäden zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen seien.

Eine Beweisvereitelung, wie die Klägerseite meint, ist darin nicht zu sehen. Es ist ureigenste Aufgabe der Klägerin, zunächst substantiiert ihrer Beweis - und dem vorangeschaltet - und Darlegungslast nachzukommen, auch und damit sich die Beklagten gleichfalls substantiiert dazu einlassen können und sich nicht in bloßen Spekulationen ergeben müssen. Tut sie das im vorliegenden Fall aber nicht und fordert gar die Beklagten auf, ihr diese Aufgabe durch Vorlage des auf Verdacht eingeholten Gutachtens abzunehmen, so verkennt sie dadurch ihre Position im Zivilprozess.

II.Selbst bei Annahme, dass der Sachvortrag der Klägerin vor diesem Hintergrund einfachsten Schlüssigkeitsanforderungen genügt, hat das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gerade bestätigt, dass die in dem Gutachten des Privatsachverständigen I vom 14.5.2010 ausgewiesenen Schäden nicht in ihrer Gesamtheit auf das verfahrensgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind. So sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden sind und denen sich das Gericht anschließt, Beschädigungen an der Heckklappe und an der Karosserierückwand nicht auf das verfahrensgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen. Ebenso hat der Sachverständige I Altschäden am Stoßfänger rechtsseitig nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht - selbst unter Abstellung auf § 287 ZPO - nicht zu dem für eine Verurteilung notwendigen Überzeugungsgrad gelangen, dass alle geltend gemachten Schadenpositionen auf das schadensbedingte Unfallereignis zurückzuführen sind und dementsprechend auch keine Schätzung vornehmen.

III. Es kann im Ergebnis nicht Aufgabe des Gerichts oder des gerichtlichen Gutachters sein, im Sinne der Klägerin deren Vortrag durch Ermittlung der in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwaigen Altschäden, die nicht mitgeteilt wurden, zu ermitteln. Denn insoweit bestehen bereits seitens der Kammer Zweifel, ob die Anwendung des für die Klägerin günstigeren § 287 ZPO, dessen Voraussetzungen, wie dargelegt, vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind, überhaupt der richtige Ansatzpunkt ist oder stattdessen die Beweisermittlung nicht nach dem strengeren § 286 ZPO erfolgen müsste, was dogmatisch näher liegend erscheint (vgl. auch Hörle, Entscheidungsbesprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 2. 2008 - I-1 U 181/07 SVR 2008 Heft 6, 221). Denn wenn und soweit eine Schadensschätzung über § 287 ZPO auf die tatsächlich eingetretenen Schäden abzüglich etwaiger (nicht mitgeteilter) Altschäden ausnahmsweise doch vorgenommen wird, wird dadurch nach Auffassung des Gerichts zukünftigen Missbrauchsfällen Tür und Tor geöffnet. Denn im Kern hätte dann der Geschädigte die Möglichkeit, zunächst - zivilrechtlich weitestgehend sanktionsfrei - den Versuch einer überhöhten Abrechnung unter Berücksichtigung von Altschäden zu unternehmen, ohne dass es der Gegenpartei - abgesehen von Mutmaßungen - möglich wäre, substantiiert zu Altschäden vorzutragen.

Soweit dies scheitert und unter Anwendung des § 287 ZPO unter Zuhilfenahme eines Gutachters anschließend eine Korrektur auf den tatsächlich unfallbedingten Schaden erfolgt, hat der Geschädigte jedenfalls keinen Nachteil, sondern wird durch gerichtliche Hilfe und Ausforschung noch belohnt (so überzeugend Hörle a.a.O.). Dies kann umsoweniger überzeugen, als dass dann im Ergebnis die Gegenseite jedenfalls anteilig Kosten für ein regelmäßig einzuholendes Sachverständigengutachten übernehmen muss, welches alleine deshalb notwendig geworden ist, wie die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite ihren Pflichten nicht nachgekommen ist.

IV. Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten besteht nicht. Das Gutachten war, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, unbrauchbar, weil die Klägerin offenbar nicht genügende Angaben gegenüber dem Gutachter gemacht hat. Ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten scheitert mangels Hauptsacheausspruches.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 91 I ZPO.

VI. Der Streitwert wird auf 6.284,34 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/12_O_440_10_Urteil_20120613.html - DE:LGE:2012:0613.12O440.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum