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Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu deren Art und behaupteter Reparatur vortragen, um auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |