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Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten einer nicht bestandenen berufsrelevanten Prüfung in der Polizeiausbildung auf nur eine Wiederholung ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine zweite oder unbeschränkte Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen, da die Zahl der Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation gibt und das Allgemeininteresse an der Nutzung beschränkter Ausbildungskapazitäten überwiegt. Das wiederholte Nichtbestehen einer Prüfung im Kernaufgabenfeld der Verkehrssicherheitsarbeit kann die Fortführung der Ausbildung entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |