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In einer Widmungsverfügung ist mit der erforderlichen Deutlichkeit festzulegen, welchen räumlichen Umfang die Widmung hat; zwingende und für alle Fallkonstellationen geltende Vorgaben für die Bestimmtheit bestehen indes nicht. Auch zahlenmäßig erhöhte Verkehrsvorgänge oder Schwerlastertransporte von und zu Anliegergrundstücken sind dem Begriff "Anliegerverkehr" zuzurechnen und können keine Einstufung als Kreisstraße zur Folge haben. Angriffe gegen von der Straße ausgehende Immissionen müssen sich nicht gegen die Widmung, sondern gegen die zugrunde liegende Straßenplanung wenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |